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Koordinierungsstelle soziale Hilfen

der schleswig-holsteinischen Kreise (AöR)

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 4 Werkstättenverordnung (WVO) vom 13. August 1980 (BGBl. S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. S. 1046), müssen der Leiter und das Fachpersonal (Gruppenleiter) in Werkstätten für behinderte Menschen über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
Zwischenzeitlich ermöglicht die neue Rechtslage neben den Werkstätten für behinderte Menschen auch anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben die in Rede stehende Qualifizierung.

Sie kann erworben werden durch Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung" vom 21. Dezember 2016 (BGBl. 2016 S. 2909), geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 09. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2153).

Bei dieser Prüfung handelt es sich um den Abschluss einer beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz vom 01. April 2005.   
Durch Landesverordnung vom 05. September 2016 ist der Vorstand der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (Kosoz AöR) als zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung bestimmt worden.