Sonderaufgaben im Bereich des Werkstattrechts
Anerkennung von Werkstätten
- Abrechnung Rentenversicherungsbeiträge nach § 179 SGB VI
- Prüfung von Arbeitsergebnissen der Werkstätten nach § 12 Abs. 6 der Werkstättenverordnung
- Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs.3 Satz 1 Aufwenungserstattungsverordnung
Quartalsmeldungen Rentenversicherungsbeiträge
Die Meldungen zur den Beschäftigtenzahlen der Werkstätten sind vierteljährlich bei der KOSOZ AöR abzugeben. Den Link für die Meldung finden sie hier.
Jahresabrechnung zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge
Zum zweiten Quartal eines Jahres ist die Meldung der Jahresendabrechnung des vorherigen Jahres für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge abzugeben. Den Link dazu finden Sie hier.
Offenlegung des Arbeitsergebnisses
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 12 Abs. 1 WVO (Werkstättenverordnung) verpflichtet, nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen, eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung einzurichten und einen Jahresabschluss aufzustellen. Zusätzlich ist eine Arbeitsergebnisrechnung zu erstellen, aus der das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung hervorgeht. Die Arbeitsergebnisrechnung ist als Nebenrechnung zum Jahresabschluss zu verstehen. Die Arbeitsergebnisrechnung ist bei der KOSOZ AöR einzureichen. Den Link zur Einreichung der Arbeitsergebnisrechnung finden Sie hier.
Kontakt
Zentrale Fon: 04 31 / 53 05 51 - 0
Zentrale Mobil: 01 51 / 44 88 54 - 00
Fax: 04 31 / 53 05 51 - 99
E-Mail: info[at]kosoz.de

